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B 51 MIV

Bürokratie Monster

Für die Sicherheit und die Verkehrsregelung auf unseren Straßen sind mit Ausnahme der Bundesautobahnen die lokalen Verkehrsbehörden für ihr jeweiliges Territorium zuständig. Das wird geregelt im § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Verwaltungsvorschrift: hier Leider ist diese – insbesondere die Verwaltungsvorschrift – für einen durchschnittlichen, lesefähigen, interessierten und zum logischen Denken fähigen Menschen nicht lesbar, …