B 51 MIV

Bürokratie Monster

Für die Sicherheit und die Verkehrsregelung auf unseren Straßen sind mit Ausnahme der Bundesautobahnen die lokalen Verkehrsbehörden für ihr jeweiliges Territorium zuständig. Das wird geregelt im § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Verwaltungsvorschrift: hier

Leider ist diese – insbesondere die Verwaltungsvorschrift – für einen durchschnittlichen, lesefähigen, interessierten und zum logischen Denken fähigen Menschen nicht lesbar, verständlich und handlungsunterstützend. Vielleicht ist das ja so gewollt.

Wir wollen es aber wissen und haben uns Aufklärung von einem Verkehrsrecht-Juristen geholt; am Beispiel der B 51 hat dieser uns geholfen, ein wenig mehr zu verstehen. Das Ergebnis hier

Zur B 51 im Südkreis Osnabrück liegen folgende Zuständigkeiten vor: Stadt Osnabrück von Osnabrück bis Stadtgrenze Georgsmarienhütte (etwa Abfahrt zum Franziskushospital), Stadt Georgsmarienhütte von Stadtgrenze Osnabrück bis Stadtgrenze Bad Iburg (etwa Herrenrest) und der Landkreis Osnabrück bis Bad Iburg). Damit sind die Verantwortungen klar(?) definiert.

Für die Belange der Menschen (Bürger*innen) sind zuständig: Stadtrat Bad Iburg, Stadtrat Georgsmarienhütte, Stadtrat Osnabrück und der Kreistag im Landkreis Osnabrück. Diese werden wir in Kürze zu ihrer Verantwortung für die Verkehrssicherheit ansprechen